Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: V01-04/2026
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1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (die „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen von Waren sowie die Erbringung damit zusammen-hängender Dienstleistungen durch die PCC Plasthan GmbH („Verkäufer“) an einen Unternehmer („Käufer“) und bilden einen integralen Bestandteil jeder entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (zusammen der „Vertrag“). Andere allgemeine Geschäftsbedingungen finden auf gegenwärtige oder zukünftige Verkäufe, Lieferungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen keine Anwendung und gehen diesen AGB nicht vor, es sei denn, der Verkäufer hat zu-vor ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer einen Verkauf, eine Lieferung oder eine damit verbundene Dienstleistung gegenüber dem Käufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers erbringt, ohne diese ausdrücklich zurückgewiesen zu haben.
1.2 Ein Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer ge-werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Begriff des Unternehmers umfasst auch Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen handeln.
2. Vertragsschluss
Sofern ein schriftlich oder elektronisch übermitteltes Angebot des Verkäufers nicht als „freibleibend“ oder anderweitig als unverbind-lich gekennzeichnet ist, hält sich der Verkäufer für 20 (zwanzig) Werktage an das Angebot gebunden. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer das Angebot durch schriftliche oder elektronische Mitteilung gegenüber dem Verkäufer annehmen. Falls im Angebot des Verkäu-fers eine abweichende Annahmefrist genannt ist, ist allein die im Angebot genannte Frist maßgeblich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise sind Nettopreise, zuzüglich Umsatzsteuer sowie sonstiger Kosten, Abgaben und Zölle (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transportkosten und Versicherungen). Die Umsatzsteuer wird dem Kaufpreis hinzugerechnet und vom Käufer getragen. Alle sonstigen Kosten, Abgaben und Zölle (sofern anwendbar) trägt diejenige Partei, der diese nach den vereinbarten Incoterms zugewiesen sind.
3.2 Der Preis einer vorhergehenden Bestellung gilt für eine Nachbestellung nur dann, wenn dies vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt wurde.
3.3 Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Verkäufers vom Käufer per Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto des Verkäufers ohne Abzug etwaiger Bankkosten zu begleichen. Bei internationalen Zahlungen trägt der Käufer die Kosten seiner eigenen Bank sowie etwaiger Zwischenbanken. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
3.4 Eine Zahlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der entsprechende Betrag spätestens am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Verzugszins für jeden Tag des Verzugs berechnet. Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz geltend zu machen sowie sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3.5 Wird der dem Käufer vom Verkäufer eingeräumte Kreditrahmen überschritten oder befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen von weiteren Lieferungen absehen, bis der Käufer sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vollständig ausgeglichen hat. Dies gilt auch für bereits bestätigte Lieferungen. Zahlungen des Käufers können zu-nächst auf fällige Zinsen und die ältesten offenen Forderungen verrechnet werden. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer seinen Kreditrahmen ohne Angabe von Gründen ändern kann.
3.6 Im Falle einer unvorhersehbaren Kostensteigerung (z.B. Währungsschwankungen oder unerwartete Preiserhöhungen des Vorlieferanten des Verkäufers) ist der Verkäufer berechtigt, diese Kosten dem Käufer weiterzubelasten, sofern die Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei Preisanpassungen gemäß dieser Ziffer 3.6 stellt der Verkäufer dem Käufer nach Lieferung der Waren eine korrigierte Rechnung aus, und die Parteien begleichen etwaige daraus resultierende Differenzbeträge innerhalb von vierzehn (14) Tagen.
4. Lieferung
4.1 Zwischen den Parteien vereinbarte Lieferbedingungen sind gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuletzt veröffentlichten Incoterms der Internationalen Handelskammer auszulegen. Ungeachtet dessen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Waren spätestens mit Beginn des Verladens der Waren auf den Käufer über. Das Eigentum an den Waren geht gemäß Ziffer 7 auf den Käufer über.
4.2 Ein zwischen den Parteien vereinbartes Lieferdatum oder eine Lieferzeit ist lediglich als unverbindliche Schätzung anzusehen, sofern der Verkäufer deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt hat.
4.3 Der Verkäufer ist, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, berechtigt, Teillieferungen im angemessenen Umfang vorzunehmen. Bei einer Teillieferung ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine entsprechende Teilrechnung zu stellen (sofern eine andere Zahlungsweise als Vorauszahlung vereinbart wurde).
4.4 Bei Streckengeschäften gilt die vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn der Versand der Waren rechtzeitig veranlasst wurde und die gewöhnliche Transportzeit eine fristgerechte Lieferung erwarten lässt.
4.5 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle einer unrichtigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung von seiner Lieferverpflichtung aus dem Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, sofern die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser bei seinem Lieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich informieren und erhaltene Zahlungen des Käufers ohne schuldhaftes Zögern erstatten.
4.6 Alle angebotenen Waren werden entweder in festen Gebinden (z. B. Säcken, Kanistern, Fässern, IBCs, Big Bags) verkauft oder — bei größeren Mengen — lose auf Palette befördert. Erforderliche Umverpackungen werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Erfolgt der Transport lose auf Palette, kann die gelieferte Menge um bis zu zehn Prozent (10 %) von der vereinbarten Menge abweichen, ohne dass hierin ein Mangel zu sehen ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Preis entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge angepasst.
4.7 Bei Vertragsschluss hat der Käufer den Verkäufer über alle außergewöhnlichen Umstände zu informieren, die die Lieferung der Waren an den Käufer nachteilig beeinträchtigen könnten (z. B. schwierige Straßenverhältnisse, besondere Anforderungen beim Entladen usw.). Bei einer Lieferung gefährlicher Güter hat der Käufer die Waren in Übereinstimmung mit allen hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu handhaben. Der Verkäufer haftet nicht für eine Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die dem Käufer zuzurechnen sind. Dies umfasst insbesondere – jedoch nicht abschließend – die Nichteinhaltung öffentlich‑rechtlicher Pflichten des Käufers, etwa im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH‑Verordnung) oder sonstigen gesetzlich zwingenden Verpflichtungen zur Vorlage einer Endverbleibserklärung, soweit anwendbar. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem Verkäufer infolge einer Verletzung einer in dieser Ziffer 4.7 geregelten Pflicht entstehen.
5. Pflichten unter dem Verpackungsgesetz
Sofern die Lieferung der Waren in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes (VerpackG) fällt, gelten die folgenden Bestimmun-gen dieser Ziffer 5.
5.1 Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren die Rücknahme von Verpackungen gemäß dem Verpackungsgesetz wie folgt:
a) Gemäß § 15 Verpackungsgesetz stellt der Verkäufer – sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – die ordnungsgemäße Rücknahme und Entsorgung der geleerten Verpackungen der gelieferten Waren (Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art und Größe) vom Käufer oder Endverbraucher bzw. von einem nachgelagerten Dritten, der kein Endverbraucher ist, oder dessen Endverbraucher sicher. Die Rücknahme erfolgt auf Anforderung des Käufers. Die hierbei entstehenden Kosten für Rücknahme und Entsorgung trägt der Käufer. Wird die vom Verkäufer gelieferte Verpackung nicht gemäß dieser Bestimmung zurückgegeben, ist der Käufer verpflichtet, die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten sicherzustellen, einschließlich der Abholung beim Endverbraucher und/oder bei einem nachgelagerten Dritten, der kein Endverbraucher ist, oder dessen Endverbraucher.
b) Ist der Käufer ein Endverbraucher, der die Waren nicht in der an ihn gelieferten Form gewerbsmäßig in Verkehr bringen wird („Endverbraucher“), ist die Verpflichtung des Verkäufers auf solche Verpackungen beschränkt, die von Waren stammen, die zum Produktsortiment des Verkäufers gehören.
5.2 Wenn der Käufer die Waren in der vom Verkäufer verwendeten Verpackung an Dritte weitergibt, ist der Käufer verpflichtet:
a) Im Falle einer Weitergabe an Wiederverkäufer mit diesen folgende vorherige Vereinbarung (Händlervorgabe) zu treffen: „Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 15 Verpackungsgesetz für sich selbst und etwaige vorgeschaltete Vertreiber in der Lieferkette stellt der Verkäufer die ordnungsgemäße Rücknahme und Entsorgung der geleerten Verpackungen der gelieferten Waren (Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art und Größe) vom Käufer sicher. Die Rücknahme erfolgt auf Anforderung des Käufers. Wird die gelieferte Verpackung nicht gemäß dieser Klausel zurückgegeben, ist der Käufer verpflichtet, die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten sicherzustellen.“
b) Im Falle einer Weitergabe an Endverbraucher mit diesen folgende vorherige Vereinbarung (Endverbraucherklausel) zu treffen: „Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 15 Verpackungsgesetz für sich selbst und etwaige vorgeschaltete Vertreiber in der Lieferkette stellt der Verkäufer die ordnungsgemäße Rücknahme und Entsorgung der geleerten Verpackungen der gelieferten Waren (Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art und Größe, die von Waren stammen, die zum Produktsortiment des Verkäufers gehören) vom Endverbraucher sicher. Die Rücknahme erfolgt auf Anforderung des Endverbrauchers. Wird die gelieferte Verpackung nicht gemäß dieser Klausel zurückgegeben, ist der Endverbraucher verpflichtet, die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten sicherzustellen.“
Ziffer 5.2b) findet keine Anwendung, wenn der Endverbraucher ein privater Endverbraucher ist.
5.3 Der Käufer kann – soweit rechtlich zulässig – mit seinem Kunden zusätzlich zu den oben genannten Klauseln vereinbaren, dass der Kunde die Kosten für die Rücknahme und/oder den Transport trägt oder sich daran beteiligt.
5.4 Gibt der Käufer die Waren in der Verpackung des Verkäufers an Dritte weiter, ist der Käufer zusätzlich zu der Verpflichtung aus Ziffer 5.2a) verpflichtet:
a) diese Dritten zu verpflichten, ihren Kunden (sofern diese keine Endverbraucher sind) die Händlervorgabe gemäß Ziffer 5.2a) aufzuerlegen und sicherzustellen, dass jeder nachgelagerte Wiederverkäufer diese Händlervorgabe wiederum seinen Kunden (sofern diese keine Endverbraucher sind) entsprechend auferlegt; und
b) diese Dritten zu verpflichten, ihren Kunden, die Endverbraucher sind, die Endverbraucherklausel gemäß Ziffer 5.2b) aufzuerlegen und sicherzustellen, dass jeder nachgelagerte Wiederverkäufer diese Endverbraucherklausel wiederum seinen Endverbrauchern entsprechend auferlegt. Auf diese Weise ist sicherzustellen, dass jeder Dritte auf der letzten Vertriebsstufe, der die Waren letztlich an den Endverbraucher verkauft, dem Endverbraucher vorab die Endverbraucherklausel auferlegt.
6. Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet in irgendeiner Weise für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag (mit Ausnahme der Pflicht des Käufers, fällige Zahlungen zu leisten), sofern und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend: Krieg, nationaler Notstand, Pandemie, Epidemie, unzureichende Transportmöglichkeiten, Unvermögen notwendige Transportmittel, Rohstoffe, Lieferungen, Brennstoffe oder Energie zu beschaffen, Feuer, Sturm oder sonstige Naturereignisse, Arbeitskämpfe, Anordnungen oder Maßnahmen einer Regierung – gleich ob ausländisch, national oder lokal, gleich ob rechtmäßig oder rechtswidrig – sowie Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, Sanktionen oder Embargos (jeweils ein „Fall Höherer Gewalt“), vorausgesetzt, die betroffene Partei hat im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten die Sorgfaltsstandards eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers eingehalten. Ein Fall Höherer Gewalt auf Seiten des Herstellers der Waren oder eines Lieferanten des Verkäufers gilt entsprechend auch als Fall Höherer Gewalt zugunsten des Verkäufers, einschließlich – jedoch nicht beschränkt auf – unvorhersehbare Betriebsstillstände der Produktionsanlage. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen eines Falls Höherer Gewalt sowie die voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert ein Fall Höherer Gewalt länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage an, ist jede Partei berechtigt, die betroffene Lieferung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller übrigen gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) das Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
7.2 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern und tritt bereits im Voraus seine daraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung solcher Forderungen im eigenen Namen berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern gegenüber offenzulegen.
7.3 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung hiermit an.
7.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer unmittelbar Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzu-sehen, erwirbt der Verkäufer unmittelbar Alleineigentum. Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer dem Verkäufer, soweit die Hauptsache dem Käufer gehört, bereits jetzt in dem in Satz 1 bezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung hiermit an. Die letzten beiden Sätze der Ziffer 7.3 gelten für die Fälle dieser Ziffer 7.4 entsprechend.
7.5 Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
7.6 Der Käufer darf Vorbehaltsware nicht verpfänden, als Sicherheit übereignen oder für Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwenden. Im Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers und/oder bei Zugriffsversuchen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere durch Pfändung) muss der Käufer unverzüglich und eindeutig auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer umgehend benachrichtigen.
7.7 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn er beabsichtigt, die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb Deutschlands zu verbringen und der Käufer wird den Verkäufer dabei unterstützen, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesen Eigentumsvorbehalt auch in dem jeweiligen Ausland wirksam und durchsetzbar zu machen.
7.8 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8. Gewährleistung und Mängel
8.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der vereinbarten Spezifikation entsprechen.
8.2 Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, stellt diese Gewährleistung die einzige vom Verkäufer gewährte Gewährleistung dar. Der Verkäufer gibt keine weiteren Garantien oder Zusicherungen ab – weder ausdrücklich noch stillschweigend, weder mündlich noch schriftlich – hinsichtlich der Waren, ihrer Anwendung oder Verwendung oder in sonstiger Weise. Dies umfasst insbesondere – jedoch nicht abschließend -, dass der Verkäufer keinerlei Gewährleistung oder Garantie für die Marktgängigkeit der Waren oder ihre Eignung für einen bestimmten Zweck übernimmt, unabhängig von etwaigen Angaben in Datenblättern, Analysedokumenten oder ähnlichen Unterlagen. Insbesondere entsprechen die Waren keinen Qualitätsanforderungen für Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetik- oder pharmazeutische Produkte.
8.3 Die Produktion des Verkäufers erfolgt gemäß DIN 7715-3. Die in der DIN 7715-3 geregelten zulässigen Maßabweichungen stellen keinen Mangel der Ware dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche oder Preisanpassungen.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Beanstandungen hinsichtlich Menge, Qualität oder anderer Mängel der Waren schriftlich und unverzüglich nach Feststellung des der Reklamation zugrunde liegenden Mangels mitzuteilen. Ungeachtet des Vorstehenden muss die Anzeige in jedem Fall spätestens 1 (ein) Jahr nach Lieferung der Waren beim Verkäufer eingehen; andernfalls gilt die Beanstandung als verwirkt und der Käufer verliert sämtliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit dem betreffenden Mangel. Jede Beanstandung ist mit geeigneten Nachweisdokumenten, Mustern, Zertifikaten und/oder sonstigem vom Verkäufer angemessen gefordertem Material oder Informationen zu belegen.
8.5 Die Beschränkungen gemäß Ziffer 8.4 gelten nicht (i) für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, (ii) im Falle arglistigen Verhaltens des Verkäufers, (iii) hinsichtlich Rückgriffsansprüchen im Sinne des § 445a BGB sowie (iv) hinsichtlich einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
8.6 Handelt der Käufer als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, so ist er verpflichtet, die Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel gemäß § 377 HGB gegenüber dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Waren als vom Käufer als mangelfrei genehmigt.
8.7 Entspricht die Qualität der Waren nicht der Spezifikation, kann der Käufer nach eigenem Ermessen die nicht vertragsgemäßen Waren behalten oder zurückweisen. Entscheidet sich der Käufer dafür, die nicht vertragsgemäßen Waren zu behalten, stellt der Verkäufer eine entsprechende anteilige Rückerstattung oder Gutschrift des Kaufpreises aus. Entscheidet sich der Käufer für die Zurückweisung der nicht vertragsgemäßen Waren, nimmt der Verkäufer diese zurück und wird nach eigener Wahl entweder (i) den Kaufpreis für die mangelhaften Waren erstatten (oder, falls der Preis noch nicht bezahlt wurde, eine entsprechende Gutschrift erteilen) oder (ii) durch Lieferung vertragsgemäßer Ersatzware Nacherfüllung leisten. Bei Mengenabweichungen wird der Verkäufer nach eigener Wahl entweder (a) eine anteilige Rückerstattung oder Gutschrift entsprechend der tatsächlichen Liefermenge erteilen oder (b) die fehlende Menge nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung des Verkäufers fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder eine entsprechende anteilige Rückerstattung bzw. Gutschrift des Kaufpreises für die mangelhaften/fehlenden Waren verlangen oder von der betroffenen Lieferung zurücktreten.
9. Haftung
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (gleich aus welchem Rechtsgrund, vertraglich, deliktisch oder anderweitig) wie folgt:
9.1 Die Haftung des Verkäufers ist nicht beschränkt:
a) im Falle von Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit,
b) hinsichtlich Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) im Falle einer übernommenen Garantie, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
d) in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gegen zwingendes Recht verstoßen würde, einschließlich, jedoch nicht abschließend, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
9.2 Verletzt der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig, ist seine Haftung – sofern nicht Ziffer 9.1 Anwendung findet – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
9.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gemäß Ziffer 9.1 bis 9.3 gelten entsprechend für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10. Vertraulichkeit
Der Käufer verpflichtet sich, die Existenz und den Inhalt des Vertrags sowie sämtliche Informationen, Dokumente, Materialien und Daten, die er im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung und/oder Erfüllung des Vertrags erhalten oder erlangt hat, vertraulich zu behandeln und diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht gegenüber Dritten offenzulegen, ausgenommen gegenüber seinen verbundenen Unternehmen sowie gegenüber seinen Beratern bzw. den Beratern seiner verbundenen Unternehmen, sofern diese die Informationen in Zusammenhang mit dem Vertrag zwingend benötigen. Darüber hinaus ist eine Offenlegung nur zulässig, soweit sie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anforderungen oder im Rahmen von Gerichts‑ oder Schiedsverfahren erforderlich ist. Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten über das Vertragsende oder die Vertragsbeendigung hinaus fort.
11. Import- und Exportkontrolle, Sanktionen
11.1 Der Käufer hat sämtliche anwendbaren nationalen, europäischen, US‑amerikanischen sowie sonstigen internationalen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen Sanktionen (zusammen „Exportkontrollvorschriften“), einzuhalten. Der Käufer hat den Verkäufer in zumutbarem Umfang bei der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften zu unterstützen und insbesondere alle Unterlagen, Erklärungen usw., die hierfür erforderlich sind und sich in seinem Besitz befinden, bereitzustellen. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne jegliche Verantwortlichkeit oder Haftung gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten oder seine vertraglichen Leistungen zurückzuhalten, sofern und soweit deren Erfüllung gegen anwendbare Exportkontrollvorschriften verstoßen würde.
11.2 Eine „Sanktionierte Person“ im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche oder juristische Person, die (direkt oder indirekt) Sanktionen oder Embargos unterliegt, die gemäß den anwendbaren Exportkontrollvorschriften der (i) Vereinten Nationen, (ii) Europäischen Union und/oder (iii) Vereinigten Staaten von Amerika verhängt wurden. Der Käufer sichert zu und gewähr-leistet, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Sanktionierte Person ist. Wird der Käufer nachträglich zu einer Sanktionierten Person, so hat er den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist der Käufer entgegen der vorstehenden Zusicherung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Sanktionierte Person oder wird er nach Vertragsschluss zu einer solchen, stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, Verfahren, Verlusten, Schäden, Sanktionen, Kosten und Aufwendungen frei, die dem Verkäufer hier-durch entstehen. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass ihm daraus gegenüber dem Käufer weitere Verantwortlichkeiten oder Haftungen entstehen.
12. Verschiedenes
12.1 Diese AGB werden in deutscher und englischer Fassung bereitgestellt. Im Falle von Widersprüchen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
12.2 Der Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, Rechte, Vorteile oder Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten oder zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.3 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
12.5 Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.